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Anforderungen an den Verweis auf im Internet abrufbare AGB BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24

Hinweise auf die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge finden sich in der unternehmerischen Praxis häufig bereits in Angeboten oder Werbemaßnahmen. Hierbei kommt es auch vor, dass die entsprechenden Vertragsbedingungen dem Angebot oder der Werbung nicht unmittelbar angefügt sind, sondern lediglich auf im Internet abrufbare AGB verwiesen wird. Dies führt dazu, dass der potentielle Vertragspartner eigenständig tätig werden muss, um sich die AGB zu beschaffen und von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Fall mit der Wirksamkeit einer AGB-Einbeziehungsklausel zu beschäftigen, in dem ein Angebot in Papierform übermittelt wurde, die AGB jedoch im Internet abrufbar sein sollten, ohne dass eine konkret geltende Fassung der Vertragsbedingungen benannt wurde. 

Themen: #Privatrecht #Zivilrecht

Erschienen am 13.04.2026

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Zum Fall:

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte 2023 an Verbraucher per Postwurfsendung für einen DSL-Anschluss-Tarif geworben. Im Antragsformular fand sich neben der eigentlichen Vertragsannahmeerklärung die Klausel „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“. 

Ein Verbraucherverband hielt diese Einbeziehungsklausel für unzulässig und erhob eine Verbandsklage nach § 1 UKlaG, mit der von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der Klausel verlangt wurde.

In der Vorinstanz verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beklagte antragsgemäß, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Gestützt wurde dies darauf, dass ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 S. 2 BGB vorläge, da durch den Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem postalisch unterbreiteten Angebot die Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB in unzumutbarer Weise erschwert würde (sog. „Medienbruch“).

 

Die Entscheidung des BGH:

Die Revision vor dem BGH blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigte im Ergebnis die Unwirksamkeit der Klausel, allerdings mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz: Die Formulierung sei wegen eines Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam. 

Der BGH legt die Einbeziehungsklausel kundenfeindlich aus und versteht die Formulierung als sog. „dynamische Verweisung“ nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Internetseite abrufbaren Vertragsbedingungen, sondern auch auf alle künftig auf der Website eingestellten, etwaig geänderten Fassungen.

Damit eröffne die Klausel dem Beklagten die Möglichkeit, die geltenden AGB künftig jederzeit durch bloße Einstellung im Internet nachträglich einseitig zu ändern. Auf diese Weise werde der Beklagten gleichsam ein „unbeschränktes Änderungsrecht“ eingeräumt.

Der BGH entschied, dass eine solche „dynamische Verweisung“ gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße, wonach die Bestimmung „klar und verständlich“ sein muss. Danach müsse für Vertragspartner auch klar vorhersehbar sein, welche Fassung künftig gilt und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich die Vertragsbedingungen womöglich ändern können.

Da sich die Unwirksamkeit der Klausel demnach bereits aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergab, spielte die Tatsache, dass mit dem Verweis auf die Online-AGB im postalisch versendeten Antragsformular ein „Medienbruch“ vorlag, in der konkreten Entscheidung letztlich keine Rolle mehr. Aus diesem Grund befasste sich der BGH hiermit nicht mehr, wobei im Verbandsklageverfahren die Wirksamkeit von AGB-Einbeziehungsklauseln ohnehin nicht am Maßstab des § 305 Abs. 2 BGB, sondern nur am Maßstab der §§ 307 bis 309 BGB geprüft werden dürfe.

Obwohl der BGH diese Frage offenließ, bleibt das Thema relevant. Wird ein Vertragsangebot per Post versendet, hinsichtlich der AGB jedoch lediglich auf das Internet verwiesen, erschwert dies die Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB – gerade für ältere Personen ohne Internetzugang. Diese würden hierdurch zum Abruf der AGB im Internet und damit zum Vorhalten eines internetfähigen Geräts „gezwungen“. Eine solche Zugangshürde erscheint im Hinblick darauf, dass nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine „zumutbare“ Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB zu verschaffen ist, problematisch. 

 

Fazit:

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass eine Klausel zur Einbeziehung von AGB, die lediglich auf im Internet abrufbare Vertragsbedingungen verweist, ohne eine konkrete Fassung zu benennen, unwirksam ist. Auch eine Formulierung, wonach „die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung“ maßgeblich sein soll, kann im Einzelfall nicht genügen, wenn für den Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar ist, welche konkrete Version das ist.

Es empfiehlt sich daher, eine Verweisung ausdrücklich auf eine konkrete Fassung der einzubeziehenden AGB vorzunehmen, etwa:

„Es gelten die AGB in der Fassung vom 01.03.2026.“

Durch eine derartige Formulierung wird ausgeschlossen, dass die Klausel – auch bei kundenfeindlichstem Verständnis – als dynamische Verweisung auf künftig einseitig änderbare AGB ausgelegt werden kann, weshalb eine solche Bestimmung jedenfalls den Anforderungen des Transparenzgebots genügen dürfte.

Dr. Bettina Schacht

Autorin:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht

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