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Geschäftspartner 
insolvent? 
Forderungsanmeldung 
kann sich lohnen.

Eine Forderung gegen einen insolventen Geschäftspartner schlicht abzuschreiben, kann für einen Buchhalter das einzig Richtige sein.
Für den Unternehmer lohnt es sich, wenn er sich mit der Forderungsanmeldung beschäftigt.

Gesprächstermin vereinbaren

In einem Insolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners und verteilt es gleichmäßig an die Gläubiger. Um an dieser Verteilung teilzunehmen, muss der Gläubiger allerdings selbst aktiv werden. Er muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Häufig erhalten Geschäftspartner des Insolvenzschuldners bereits ohne ihr Zutun ein Schreiben des Insolvenzverwalters mit der Aufforderung, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Dem Schreiben ist dann in der Regel bereits ein Formular zur Forderungsanmeldung beigefügt.
In einigen Verfahren können die Gläubiger ihre Forderungen auch elektronisch anmelden. Auch hierauf weist der Insolvenzverwalter hin.

Auch wer nicht vom Verwalter angeschrieben worden ist, kann seine Forderung anmelden. Er muss hierfür auch kein Formular verwenden. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Anmeldung schriftlich erfolgen muss. Außerdem sollen Urkunden beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die Forderung berechtigt ist.

Nein, die Frist zur Forderungsanmeldung ist keine Ausschlussfrist . Auch nach Ablauf der Frist können Forderungen angemeldet werde. Nicht mehr möglich ist eine Anmeldung nur, wenn der Schlusstermin bereits abgehalten wurde. Der Schlusstermin findet allerdings erst am Ende des Verfahrens statt.

Kosten entstehen lediglich, wenn die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt wurde. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 20,- Euro pro Gläubiger.

Die Forderungen werden in einem Prüfungstermin geprüft. Dieser kann auch schriftlich abgehalten werden.
Widersprechen weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Gläubiger der Forderung, gilt sie als festgestellt, wird in die Insolvenztabelle aufgenommen und nimmt an der Schlussverteilung teil.
Der Insolvenzverwalter muss dem Gläubiger dann bei der Schlussverteilung seinen Anteil an dem zu verteilenden Restvermögen (die Insolvenzquote) auszahlen.

Letztlich hängt dies vom Aufwand für die Anmeldung, dem verbleibendem Restvermögen des Schuldners und den angemeldeten Forderungen ab. Prognosen sind hier schwer zu treffen. Fest steht jedenfalls, dass derjenige leer ausgeht, der sich gar nicht beteiligt.

Gerne beraten wir Sie rasch und unkompliziert bei Ihrer Entscheidung, ob Sie Ihre Forderung zur Tabelle anmelden möchten oder nicht.

  • Wir können dabei auch Besonderheiten Ihres Falls erkennen, mit Ihnen bewerten und Chancen nutzen.
  • Auch wenn sich im Verfahren um die Forderungsanmeldung unerwartete Schwierigkeiten ergeben (etwa Forderungen bestritten werden), stehen wir selbstverständlich an Ihrer Seite.
  • Und natürlich übernehmen wir für Sie auch sehr gerne den gesamten Prozess der Forderungsanmeldung.
Auch wenn Insolvenz droht, geben wir Unternehmern Rechtssicherheit.

„Auch wenn Insolvenz droht, geben wir Unternehmern Rechtssicherheit.”

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