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Testamentsanfechtung, 
Widerruf, Nichtigkeit 
und Sittenwidrigkeit.

Testament: Erblasser, Erbe und „Enterbte“ sind sich oft uneins.

Für den Erblasser ist die – in Deutschland hochrangige – Testierfreiheit wichtig. Durch sie kann er in größter Ruhe sein Testament immer wieder verändern.
Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer dagegen akzeptieren testamentarische Bestimmungen nicht immer.

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Ein Testament schafft oder behindert den Familienfrieden.

Wann und wodurch kann ein Testament angefochten werden? Eine berechtigte Anfechtung vernichtet das fehlerhafte Testament rückwirkend für und gegen jedermann.
Eine formfreie Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht reicht, um den Antrag einzureichen.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, der aus der Anfechtung einen Vorteil hat. Wenn dieser Vorteil dem Nachlassgericht gegenüber bewiesen wird, kann die Anfechtung berechtigt sein.
Ein Testament kann angefochten werden wegen

  • Irrtums (unter bestimmten Voraussetzungen des § 2078 BGB)
  • widerrechtlicher Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB) und
  • Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten.

Anfechtungsgründe für Testamente:
So ist z. B. ein Testament anfechtbar, wenn der Anfechtende nachweisen kann, dass

  • der Erblasser sein persönliches Verhältnis zum Bedachten irrtümlich als störungsfrei erachtet oder empfunden hat und sich das Gegenteil herausstellt.
  • der Vertragserbe seine Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers testiert hat und sich diese Erwartung nicht erfüllt.
  • der Vertragserbe seiner Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers nicht nachgekommen ist, dies aber vom Testierenden so festgelegt war und sich diese Erwartung nicht erfüllt hat.

Übergangen wird der Pflichtteilsberechtigte beim Testieren in drei Fällen:

  • Der Pflichtteilsberechtigte war zur Zeit der Testamentserrichtung schon vorhanden, dem Erblasser aber als Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt
  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde erst später geboren
  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde erst später pflichtteilsberechtigt , sei es durch Heirat mit dem Erblasser, sei es durch Adoption oder durch Vorversterben eines vorrangig Pflichtteilsberechtigten.

Die Anfechtung ist auf ein Jahr befristet. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist . Das Anfechtungsrecht erlischt mit Fristablauf, wenn es nicht vorher ausgeübt worden ist. Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund erfährt.

Beachten Sie: Für den Fall, dass die Anfechtung eines Testaments erwogen wird, bedarf es der sorgfältigen Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt.
 

Wann ist ein Widerruf eines Testaments möglich?
Das Einzeltestament kann jederzeit durch den Verfasser widerrufen werden. Das widerrufene Testament erlischt, soweit der Widerruf reicht und kann beim Tod des Erblassers keine Rechtsfolgen auslösen.
Auch der Widerruf durch Widerrufstestament oder durch ein späteres Testament bedarf der Form eines privatschriftlichen, eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes.

Wann ist ein Testament nichtig? Ein Testament kann nichtig sein, wenn

  • der Erblasser zur Zeit der Errichtung testierunfähig war,
  • ein Formfehler vorliegt
  • Ehe oder Verlobung aufgelöst wurden.
  • es gegen die guten Sitten verstößt. Beispiel im Heimgesetz : Ein Pfleger oder Heimleiter kann nicht ohne Weiteres als Erbe eingesetzt werden. Diese Regel verhindert „ Erbschleicherei “. Die Abhängigkeit des alten oder hilflosen Heimbewohners kann durch seine Pfleger nicht schamlos ausgenutzt werden. Ausnahme: Verfügungen zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes, welcher ihn im eigenen Haus pflegt. Zuwendungen an den Betreuer oder den behandelnden Arzt sind nicht nichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen die guten Sitten verstoßen.

Wann ist ein Testament sittenwidrig? Ein Testament kann sittenwidrig (und damit ebenfalls ungültig) sein, wenn

  • a sein Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Beispiel: Sittenwidrig und nichtig ist z. B. die sogenannte „Ebenbürtigkeitsklausel“ im Erbvertrag eines Fürstenhauses, wenn die Eheschließungsfreiheit des Erben beschränkt wird. Übrigens: Zulässig ist dagegen laut Bundesverfassungsgericht die sog. „Erbunfähigkeitsklausel“, die ein Fürstenhaus davor bewahren soll, von nicht ebenbürtigen Abkömmlingen beerbt zu werden.
  • das sogenannte „Geliebtentestament“ des verheirateten Erblassers die Geliebte auf diese Weise für ihre sexuelle Hingabe belohnen oder die sexuelle Beziehung sichern will. Bei den Geliebtentestamenten ist die Sittenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die Zuwendung ausschließlich sexuelle Dienste sichern will.
Unser Team auf diesem Gebiet

Lesen Sie hier rechtliche Hintergründe für „alle Arten von Rangelei“:
I. Die Anfechtung eines Testaments
II. Der Widerruf eines Testament
III. Die Nichtigkeit eines Testaments
IV. Die Sittenwidrigkeit eines Testaments

Testamente und Komplikationen: Anfechtung, Widerruf, Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit

„Testamente und Komplikationen: Anfechtung, Widerruf, Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit”

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