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Die Grundsätze der 
Erbschafts- und
Schenkungssteuer.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt immer wieder verschiedenen Reformen.
Zuletzt hat der Gesetzgeber sie 2009 und 2016 reformiert.
Keiner unserer Mandanten denkt an Erbschaftssteuern, wenn er das private Testament aufsetzt.
Alle sind irgendwann unangenehm überrascht. Damit sich das ändert, haben wir einige Hinweise zusammengetragen.

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Steuerhinterziehung oder „Das kleine Geschenk an die Ehefrau“?
Nichtwissen mindert die Strafe nicht

So unerbittlich und humorlos argumentiert das Finanzamt, wenn es hinter kleinen Geschenken an Eheleute große Tricksereien oder gar Steuerhinterziehung vermutet.

Der Fall:
So schön hatten sich die Eheleute das ausgedacht und den Verkaufspreis für die gemeinsame Immobilie auf das Konto der Ehefrau geleitet. Ein Geschenk sollte es werden an sie – zur Silberhochzeit. Dass dieses Geschenk eine Schenkungssteuerpflicht auslösen könnte, war beiden Akteuren unklar. Bei einer Betriebsprüfung stellt der Betriebsprüfer des Finanzamtes dies fest. Was folgt ist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenüber der Ehefrau. Sie hatte nicht innerhalb von 3 Monaten die erforderliche Schenkungssteuererklärung abgegeben.

Die Rechtslage

Der Bundesfinanzhof ermöglicht seit dem Jahr 2016 Verfahren der Finanzverwaltung gegen Ehegatten mit dem strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung, wenn Zuwendungen unter Ehegatten – selbst bei Berücksichtigung des jeweiligen Freibetrages nach § 16 ErbStG – erfolgt sind und diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Durchführung der Zuwendung dem Schenkungssteuerfinanzamt gegenüber erklärt wurden.

Auszahlung einer Lebensversicherung

Wer die eigene fällige Lebensversicherung auf ein Konto des anderen Ehegatten, oder ein gemeinsames Bankkonto, ausbezahlen lässt, unternimmt aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Schenkung an den Ehegatten. Dabei muss die Auszahlung der Versicherungssumme selbst nicht einmal steuerpflichtig sein. Die Tatsache, dass ein Betrag, der dem einen Ehegatten alleine zusteht, auf ein gemeinsames Konto geht, reicht dem Finanzamt für die Annahme einer Schenkung des einen Ehegatten an den anderen aus. Dieser Vorgang löst die Pflicht zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung aus.

Das Familienheim

Die Zuwendung des Familienheims ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungssteuerfrei.
Ausnahme: Übernimmt allerdings der andere Ehegatte den Kaufpreis des anderen und übersteigt dies den vorbenannten schenkungssteuerlichen Freibetrag unter Ehegatten, kommt es zu einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung.

Gemeinschaftskonten und andere Unwägbarkeiten

Wer auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto einmalige oder regelmäßige Beträge einzahlt, schenkt dem anderen Mitkontoinhaber die Hälfte jeder Einzahlung.
Bei Kontoeröffnung rät aber die Bank, den anderen Ehegatten ebenfalls als Kontoinhaber zu führen. Dadurch könne der andere Ehegatte nach dem Tod eines Ehegatten „leichter“ auf das Konto zugreifen. Liegen solche Zuwendungen unter Ehegatten vor, besteht dringend Handlungsbedarf. Häufig ist den Ehegatten die tatsächliche Kontoinhaberschaft – auch des anderen Ehegatten – nicht bekannt.

Warnung: Sogar die Übernahme der Einkommenssteuer durch einen Ehegatten ist schon als Zuwendung im schenkungssteuerlichen Sinne an den anderen Ehegatten angenommen worden.

Die Rolle von mündlichen Vereinbarungen

Ehegatten tragen häufig vor, dass eine mündliche Vereinbarung unter den Ehegatten bestehe. Im Innenverhältnis sei geregelt, dass nur der einzahlende Ehegatte über das Vermögen verfügen darf, also ausschließlich Inhaber der Guthaben auf den gemeinsamen Oder-Konten ist. Der Nachweis einer solchen mündlichen Vereinbarung gegenüber dem Finanzamt ist jedoch, insbesondere nach dem Tod des Ehegatten, schwierig.

Die Rolle von Verjährung

Wann ist ein solches Vergehen verjährt? So gut wie gar nicht, lautet die frustrierende Antwort. Denn die sog. „Festsetzungsverjährungsfrist“ (das heißt: der Moment, von dem an die Verjährung der Steuerzahlungspflicht zu laufen beginnt), ist nicht der Moment der Kontoeröffnung oder der ersten Einzahlung, sondern
• der Moment des Todes des Ehegatten, der einbezahlt hat bzw.
• der Moment, in dem das Finanzamt die Einzahlungen entdeckt hat.

Für alle Fälle von Steuerhinterziehung gilt die 10-Jahre-Verjährungsfrist

Die allermeisten Fälle, die entdeckt werden, sind also noch nicht verjährt. Für Steuerhinterziehung gilt ohnehin die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist von 10 Jahren. So kommt die Erkenntnis zustande, dass die Schenkungssteuer in der Regel nicht der Verjährung unterliegt.

Je höher die Zahlung, desto schwerer der Verstoß

Bei hohen Zahlungen wiegt ein solcher Vorgang strafrechtlich schwer. Ehegatten mit hohem Vermögen oder hohen, ggf. auch wechselseitigen, Zuwendungen ist daher anzuraten, diese Sachverhalte möglichst aufzuklären und zu bereinigen.

Dazu gibt es drei Klärungs-Möglichkeiten:

Die Klarstellungsvereinbarung
Hat ausschließlich der einzahlende Ehegatte über das Vermögen auf dem Oder-Konto verfügt, Gespräche mit der Bank geführt und auch Anlageentscheidungen alleine getroffen, ist eine solche Klarstellungsvereinbarung das Mittel der Wahl.
In der Klarstellungsvereinbarung sollten die jeweiligen Konten ausdrücklich aufgelistet werden und klargestellt werden, dass lediglich der einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Vermögen verfügen kann und der andere Ehegatte nur zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung über dieses Guthaben freie Verfügungsmacht besaß und im Übrigen keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht bestand.

Die „Güterstandsschaukel“
Die zweite Möglichkeit der Bereinigung solcher Fälle ist die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines anderen Güterstandes. So besteht die Möglichkeit, von der ehelichen Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln. Ohne Scheidung bestünde auf diese Weise ggfs. ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich , auf welchen die bereits erfolgten Zuwendungen als Vorauszahlungen angerechnet werden können. In diesem Fall muss selbstverständlich eine konkrete Zugewinnausgleichsberechnung für die Ehegatten durchgeführt werden, also das jeweilige Anfangsvermögen und das jeweilige Endvermögen des jeweiligen Ehegatten festgestellt und hinsichtlich der Zugewinnausgleichsberechnung gegenübergestellt werden

  • Warnung 1: Ggfs. muss eine strafbefreiende Selbstanzeige erfolgen.
  • Warnung 2: Falls kein Zugewinnausgleich besteht, kann Schenkungssteuer anfallen!
  • 3. Schriftliche Darlehensvereinbarung
    Ein mündliches Darlehensversprechen kann auch nachträglich schriftlich niedergelegt werden. Dieses erklärt die eingegangenen Beträge. Finanzgerichte überprüfen durch Befragungen, ob es den mündlichen Darlehensvertrag wirklich gegeben hat.

Fazit:

Zuwendungen unter Ehegatten, seien sie bewusst oder unbewusst erfolgt, können Schenkungssteuerpflichten auslösen. Geben Sie Schenkungssteuererklärungen unbedingt innerhalb von drei Monaten ab dem Vollzug der Schenkung ab – auch dann, wenn der steuerliche Freibetrag (noch) nicht überschritten ist. Steuerlicher und rechtlicher Rat ist vor der ersten Einzahlung das Gebot der Stunde.

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