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Aufgrund der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht von besonderer Bedeutung.
Gesprächstermin vereinbarenDas landwirtschaftliche Erbrecht ist in Deutschland besonders geregelt.
Durch spezielle erbrechtliche Regelungen soll die Zersplitterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Erbfolge verhindert werden. Im Vordergrund steht bei aktiven Betrieben der Aspekt der Aufrechterhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Dem Grunde nach sieht das deutsche Recht daher für die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes vor, dass der Betrieb nur an einen Hoferben, der zur Fortführung des Betriebes am besten geeignet ist, weitergegeben wird.
Wurde die Hofübergabe daher noch nicht zu Lebzeiten geregelt, wird der Hof an denjenigen weitergegeben, der am besten dafür geeinigt ist.
Je nach Bundesland geltend unterschiedliche Regelungen.
Für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein gilt mit den Bestimmungen der Höfeordnung eine besondere gesetzliche Regelung.
Besondere Landesgesetze gelten in Hessen, Bremen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
In den neuen Bundesländern der ehemaligen DDR, in Bayern, Berlin und dem Saarland gibt es hingegen kein spezifisches erbrechtliches Landesrecht, sodass hier zur Klärung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben auf einige wenige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. des Grundstücksverkehrsgesetzes zurückgegriffen werden muss.
Daher soll auch die Bildung von Erbengemeinschaften des landwirtschaftlichen Erbrechts aus strukturpolitischen Gründen möglichst vermieden werden.
In Bayern hat der weichende Erbe gegenüber dem Hoferben Pflichtteilsansprüche. Dieser entsteht jedoch erst mit dem Tod der Eltern und eines Eltern- bzw. Übergeberteils.
Zum Zeitpunkt der Hofübergabe stehen den sogenannten weichenden Erben, also den Geschwistern des Hofübernehmers, in Bayern keine gesetzlichen Ansprüche auf eine Abfindung zu.
Die Regelungen zur Abfindung weichender Erben in den verschiedenen Gesetzen haben gemeinsam, dass von dem im Pflichtteilsrecht vorherrschenden Grundsatz abgewichen wird, wonach für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der tatsächliche Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist.
Der übernehmende Hoferbe soll hier nicht zu sehr mit den Ansprüchen der weichenden Erben belastet werden, um eine Fortführung des Hofes gewährleisten zu können.
In Bayern ist für die Berechnung des Pflichtteils eines weichenden Erben § 2312 BGB entscheidend. In diesem ist geregelt, dass bei der Berechnung nicht der Verkehrswert zum Stichtag des Todes zur Berechnung herangenommen wird, sondern auf den regelmäßig geringeren Ertragswert abgestellt werden muss. Für Bayern ist dies der 18-fache jährliche Reinertrag des Betriebes. Hier muss in der Regel durch einen Sachverständigen ein entsprechendes Gutachten erstellt werden, um einen solchen Wert zu ermitteln.
Auf Grund der uneinheitlichen und komplizierten Regelung des landwirtschaftlichen Erbrechts, ist besonders für den weichenden Erben als Pflichtteilsberechtigten eine fachkundige Beratung unerlässlich.
Weiter hat es sich bewährt, die weichenden Erben möglichst früh mit in den Übergabeprozess einzubinden und eine angemessene Abfindung auszuhandeln um spätere Streitereien unter den Abkömmlingen zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne.